Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1.) Die Firma pulsation IT GmbH (im Folgenden Auftragnehmer genannt) erbringt ihre Angebote und Dienstleistungen für den jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden Kunde genannt) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB). Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2.) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen am Firmensitz der pulsation IT GmbH zur Einsicht bereit. Auf Wunsch sind die AGB in schriftlicher Form vom Auftragnehmer erhältlich. Zusätzlich sind sie online auf der Homepage des Auftragnehmers abrufbar. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift im Rahmen eines Software- oder Leasingvertrages, dass er in zumutbarer Weise Gelegenheit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Durch seine Unterschrift erkennt er die AGB als gültige Vertragsgrundlage an.
(3.) Änderungen der AGB werden dem Kunden per Brief oder Email mitgeteilt. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich kündigen, sofern der Auftragnehmer die AGB zu Ungunsten des Kunden ändert. Der Auftragnehmer weist den Kunden auf dieses Kündigungsrecht hin. Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, wird die Änderung mit Ablauf dieses Monats wirksam.
(4.) Durch anderweitige einzelvertragliche Regelungen zwischen Auftragnehmer und dem Kunden treten die entsprechenden Vereinbarungen in den nachfolgenden AGBs außer Kraft.
§ 2 Allgemeines
(1.) Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden, entsprechend den Bedingungen dieses Vertrages, eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der von dem Auftragnehmer gelieferten Software.
(2.) Für Nicht-Standard-Software erarbeitet der Kunde bei Vertragsabschluss mit dem Auftragnehmer eine Anforderungs- und Tätigkeitsanalyse mit Programmvorgabe, die Bestandteil dieses Vertrages wird. Darüber hinaus stellt der Kunde dem Auftragnehmer alle zur Erstellung der Software erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Änderungen der Vorgabe, der Organisation und Programme bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Mehraufwand kann nur gegen Berechnung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, lückenhafte Informationen frei auszulegen. Hardware, Betriebs- und Compilersoftware, die nicht von dem Auftragnehmer geliefert wurden, werden vom Kunden kostenlos gestellt. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unvollständig nach oder hat die zur Verfügung gestellte Hard- oder Software abwicklungshemmende Mängel, so ist der Auftragnehmer, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zum Vertragsrücktritt oder zur Nachberechnung des zusätzlichen Zeitaufwandes berechtigt.
(3.) Die Lieferung der Software erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Vereinbarte Termine werden durch den Auftragnehmer möglichst eingehalten, sind jedoch freibleibend. Ansprüche wegen Verzugs kann der Kunde nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist geltend machen.
(4.) Einweisungen in die Software werden gesondert nach den gültigen Tagessätzen des Auftragnehmers berechnet, soweit sie in diesem Vertrag nicht ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum als kostenfrei anerkannt sind. Dies gilt auch für sonstige Dienstleistungen. Tagessätze beinhalten eine Arbeits- und Reisezeit von 8 Stunden. Zusätzliche Zeiten, Reisekosten und Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet.
(5.) Nicht vorhersehbare Störungen bei dem Auftragnehmer, insbesondere technische Störungen, Lieferschwierigkeiten und Projektleiterausfälle, verschieben die Liefertermine entsprechend.
§ 3 Eigentums-, Urheber- und sonstige Rechte
(1.) Die Software, insbesondere Source- und Objektprogramme, die zugehörigen Datenträger, Organisations-, Dokumentations- und Einweisungsunterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, sofern im Softwarevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, und unterliegen dem Urheberrecht. Die Nutzung der Software durch den Kunden erfolgt ausschließlich in dem bei Vertragsabschluss vorgesehenen Rahmen, eine Weitergabe oder Mehrfachverwendung durch den Kunden ist untersagt. Erhält der Kunde aufgrund evtl. rechtlicher oder gesetzlicher Vorschriften oder eine unerlaubte Aneignung den Zugriff auf die Sourceprogramme und/oder Organisationsunterlagen, so wird als Ausgleich ein Betrag von 50 % des Softwarepreises bei Individualsoftware und 500 % bei Standardsoftware fällig, ohne dass daraus ein Vertriebs- oder Weitergaberecht entsteht. Unabhängig davon bleiben alle Programme und Unterlagen bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2.) Der Kunde verpflichtet sich, keinen anderen, als den vom Auftragnehmer beauftragten oder autorisierten Personen Zugang zu den Unterlagen, Eingriffe oder Erweiterungen der Standardsoftware zu gestatten. Hierzu gehört auch die außerdienstliche Betreuung durch Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter des Auftragnehmers.
(3.) Der Kunde erkennt die Rechte Dritter für die vom Auftragnehmer gelieferte oder verwendete Fremdlizenzsoftware an und verpflichtet sich auf Wunsch zur Unterzeichnung von Unterlizenzverträgen .
(4.) Der Verstoß gegen die Bestimmungen des Absatzes 2. führt zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche und Terminzusagen, berechtigt den Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages, zur Entfernung des gelieferten Betriebssystems oder der Software aus der Hardware des Kunden und zur Schadenersatzforderung in Mindesthöhe gemäß Abs. 1.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1.) Die Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise, es wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. Übersteigt die Leistung für die Erstellung, Pflege und Nutzung der Software die vereinbarten Preise um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Zugrundelegung des tatsächlichen Aufwands ein neues Preisangebot vorzulegen. Wird dieses Angebot durch den Kunden nicht angenommen, so steht dem Auftragnehmer ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, von dem sie mit dem Tage der Ablehnung des Angebotes oder ab der 6. Woche nach Ausfertigung des Angebotes Gebrauch machen kann.
(2.) Alle Zahlungen sind ohne Abzug wie folgt fällig:
– 50 % nach Organisationsabnahme
– 40 % aufgeteilt nach Programmteilabnahmen
– 10 % 3 Wochen nach letzter Programmteilabnahme (Endabnahme)
Für Standard- und Fertigsoftware sind 100 % des Einzelpaketpreises nach jeder Installation fällig. Werden Abnahmen mehr als 4 Wochen durch Störungen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so ist zum jeweiligen Abnahmetermin die Hälfte der entsprechenden Rate vom Kunden zu leisten.
(3.) Leasing- und Servicepreise können mit einer Frist von 3 Monaten vom Auftragnehmer angepasst werden. Der Kunde erhält bei einer Erhöhung von mehr als 10 % ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt der Änderung.
(4.) Diese Zahlungsbedingungen gelten unabhängig von Änderungs-, Ergänzungs- und Nachbesserungs- wünschen des Kunden.
(5.) Ein Zahlungsverzug des Kunden berechtigt den Auftragnehmer zur Leistungsunterbrechung oder Einstellung.
§ 5 Gewährleistung und Haftung
(1.) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Hard- und Software, insbesondere in komplexen Programmabläufen, auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können. Offensichtliche Fehler sind dem Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Fehlers schriftlich mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen Gewährleistungsrechte des Kunden bezüglich dieses Fehlers. Reproduzierbare Fehler in der vom Auftragnehmer erstellten Software, werden innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Lieferung der Software nach schriftlicher Spezifizierung durch den Kunden in einer angemessenen Frist beseitigt, oder durch Lieferung einer Ausweichlösung korrigiert. Fehler in der vom Auftragnehmer gelieferten Fremdsoftware oder in Fremdbasisprodukten für Auftragnehmer – Software, werden im Rahmen der Gewährleistung des Fremdlieferanten beseitigt.
(2.) Der Kunde hat ein Recht auf Wandlung oder Minderung, sofern ihm weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zuzumuten sind.
(3.) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden genügt oder mit anderen vom Kunden ausgewählten Programmen und Hardwarekombinationen zusammenarbeitet. Der Auftragnehmer haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Kunden. Wirtschaftliche Entscheidungen, die der Kunde aufgrund der Programmergebnisse trifft, fallen in seinen Risikobereich. Verantwortung für die richtige Wahl und die Folgen der Anwendung, sowie der damit beabsichtigten Resultate trägt allein der Kunde.
(4.) Eine Haftung des Auftragnehmers wird im Übrigen auf Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden. Er haftet jedoch bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden nur bis zur Höhe der bis dahin berechneten Leistung bzw. des ursprünglichen Programmpreises.
(5.) Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach Ablauf von zwei Jahren nach Produktlieferung.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen des Kunden und die vom Auftragnehmer für den Kunden erstellte Software als Referenz anzugeben und damit zu werben, sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich ablehnt.
(2.) Gegenansprüche kann der Kunde nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn sie rechtskräftig entschieden oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.
(3.) Zur Vermeidung von Schäden und Folgeschäden obliegt dem Kunden eine ständige Kontroll- und Sicherungspflicht. Neben laufenden Stichprobenkontrollen der verarbeiteten Daten und täglicher Sicherung sind zusätzliche Wochen- und Monatsdatensicherungen durchzuführen.
(4.) Der Kunde erkennt eventuelle Urheberrechte Dritter an.
(5.) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, auch bei Klagen im Wechsel- oder Urkundenprozess. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
(6.) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen bedürfen der Schriftform.
(7.) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden diese von den Vertragsparteien durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommen. Die Wirksamkeit des Vertrages wird dadurch nicht berührt.